Aus der Presse – Zur Verstadtlichung der Palmengarten-Gesellschaft

Verstadtlichung des Leipziger Palmengartens? Der Leipziger Palmengarten beruft zum 17. Dezember eine außerordentliche Generalversammlung, der eine Zwischenbilanz und ein Antrag auf Verstadtlichung zur Beschlußfassung unterbreitet werden soll. Nach den von uns eingezogenen Erkundigungen steht es noch nicht fest, ob und wann eine endgültige Verstadtlichung des Leipziger Palmengartens zustande kommt. Zurzeit ist der Leipziger Palmengarten eine Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsrat, in dem der Rat der Stadt Leipzig vertreten ist. [1] Wie wir im Handelsteil der vorliegenden Nummer unseres Blattes berichten, haben die Aktionäre des Palmengartens sich mit den Bedingungen des Rates für die Uebernahme in städtische Regie einverstanden erklärt. Nach diesen Bedingungen müssen die Aktionäre auf alle Rechte aus ihren Aktien verzichten und erhalten dafür 10 Jahre lang freien Eintritt in den Palmengarten. Sollte dieser seiner bisherigen Bestimmung entzogen werden (bekanntlich besteht das Gerücht von einer Umwandlung in einen Volkspark), so ist ein Schadenersatz ausgeschlossen. Wie in der gestrigen Generalversammlung mitgeteilt wurde, resultiert die Unterbilanz für das letzte Dreivierteljahr, rund 180 000 Mark, hauptsächlich aus den höheren Löhnen. Dazu kommt noch die Unterbilanz aus den Vorjahren mit rund ½ Million Mark. Wenn der Rat und die Stadtverordneten die Verstadtlichung abgelehnt hätten, würde der Konkurs unvermeidlich gewesen sein. Allerdings bleiben jetzt noch die Verhandlungen mit den Obligationären, denen 25 Prozent geboten werden, und mit den Warengläubigern, die 75 Prozent erhalten sollen, abzuwarten. Man darf aber annehmen, daß sie zustimmen, denn im Falle eines Konkurses würden die Obligationen, kaum etwas und die Warengläubiger sicher wesentlich weniger auf ihre Forderungen erhalten. Rat und Stadtverordnete haben 600 000 Mark bewilligt, wenn das Unternehmen als städtisches fortgeführt wird. [2] Die außerordentliche Generalversammlung genehmigte die Bedingungen des Rates, der das Unternehmen in eigene Regie nehmen will, wenn die Aktionäre auf alle Rechte aus ihren Aktien verzichten. Dafür erhalten sie für sich und ihre Angehörigen 10 Jahre freien Eintritt in den Palmengarten. Sollte er in dieser Zeit seiner bisherigen Bestimmung entzogen werden, so ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Wie mitgeteilt wurde, hat sich die aus dem Vorjahre in Höhe von etwa 0,5 Mill. Mark vorhandene Unterbilanz während des laufenden Jahres um weitere 180 000 Mark erhöht. Eine besondere Obligationärversammlung wird nunmehr noch zu beschließen haben, ob sie sich mit einer Zahlung von 25 Proz. einverstanden erklären will. Die Warengläubiger sollen 25 Proz. auf ihre Forderungen nachlassen. [3] Die Stadtverordneten haben am 17. d. M. in nicht öffentlicher Sitzung einer Vorlage des Rates zugestimmt, wonach zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse der Leipziger Palmengarten-Aktiengesellschaft und Ueberleitung des gesamten Unternehmens in städtischen Betrieb 600 000 Mark aus städtischen Mitteln aufgewendet werden sollen unter der Bedingung, daß 1. die Aktionäre sämtliche Rechte aus ihren Aktien auf die Stadtgemeinde übertragen, wofür ihnen für sich und Ihre Familienangehörigen auf die Dauer von 10 Jahren das Recht zum freien Eintritt in den Palmengarten zugestanden wird, 2. die Obligationäre sich gegen bare Auszahlung von 25 Prozent des Nennwertes ihrer Obligationen für befriedigt erklären, 3. alle übrigen nicht bevorrechtigten Gläubiger auf 25 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Einigen von den Stadtverordneten beschlossenen Zusatzanträgen, insbesondere der Forderung der Bildung eines gemischten Ausschusses für den Zoologischen und den Palmengarten, wurde zugestimmt. [4] Zur Verstadtlichung des Palmengartens – Dazu lag der Antrag vor: Das Kollegium wolle den Rat ersuchen, Auskunft über den Stand der Verhandlungen wegen der Verstadtlichung des Palmengartens zu geben und die Verhandlungen möglichst zu beschleunigen. Vizevorsteher Pollender (S. P. D.) begründet den Antrag damit, daß am 15. Dezember v. J. die Verstadtlichung beschlossen und 600 000 Mark bewilligt worden seien. Er habe aber gehört, daß der gegenwärtige Generaldirektor drauf und dran sei, mit Unterstützung einer potenten Brauerei dem Palmengarten den Charakter eines Privatunternehmens nach Möglichkeit zu wahren. Ihm erwidert Bürgermeister Roth, daß die damals gefaßten Beschlüsse in der Form nicht in allen Punkten bis jetzt durchgeführt werden konnten, weil juristische Bedenken vorhanden waren. Der Rat bemühe sich, alle diese Schwierigkeiten zu überwinden, und er hoffe, in allernächster Zeit so weit zu sein, daß er das Heft völlig in der Hand habe. Er könne aber keine Einzelheiten in öffentlicher Sitzung weiter machen, denn sonst müsse er darauf zurückkommen, was seinerzeit in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden sei. Dem Generaldirektor und dem anderen Direktor sei für den 1. Juli d. J. gekündigt und der Generaldirektor habe noch gestern erklärt, daß er jede Stunde gehen könne. In vielleicht 14 Tagen würden die Verhandlungen erledigt sein. Soweit er unterrichtet sei, geht der Betrieb des Palmengartens jetzt gut […] [5] In einer der letzten, Stadtverordnetensitzungen vor den Ferien wurde in einem Antrage der Rat um Auskunft über den Stand der Verhandlungen wegen der Verstadtlichung des Palmengartens ersucht. Bürgermeister Roth teilte daraufhin mit, daß die Verhandlungen zwar noch nicht abgeschlossen, aber voraussichtlich in Kürze zu Ende geführt werden würden. Für die Antragsteller schien es sich vor allem darum zu handeln, zu erfahren, ob die Gerüchte, daß Stadtrat a. D. Böhme, der bis jetzt Leiter des Unternehmens ist, die Gastwirtschaft mit finanzieller Unterstützung einer Leipziger Großbrauerei als Pächter weiterführen wolle, zutreffend sind. Bürgermeister Roth bezeichnete die Gerüchte als unwahr und bemerkte, daß Direktor Böhme bereit sei, jederzeit sofort von seinem Posten zurückzutreten, wenn das Unternehmen verstadtlicht werde. Am vergangenen Mittwoch nun hat der Rat den Betrieb des hiesigen Palmengartens übernommen, und zwar zunächst unbeschadet der bestehenden Eigentumsverhältnisse. Wie aus der Ausschreibung in der vorliegenden Nummer unseres Blattes hervorgeht, wird für den gesamten Gastwirtschaftsbetrieb ein tüchtiger Wirtschaftsleiter gesucht. Hierauf seien die Leipziger Gastwirte, die die Bestätigung in sich fühlen, dieses gemeinnützige Unternehmen zu leiten, besonders aufmerksam gemacht. Somit ist die Uebernahme des Unternehmens jetzt tatsächlich erfolgt und der Palmengarten ist nunmehr städtisch und ein gemeinnütziges Unternehmen geworden. Hoffentlich erfüllen sich die Erwartungen, denen man bei der Ratsvorlage auf Verstadtlichung des Unternehmens seinerzeit Ausdruck gegeben hat. Solange der Palmengarten der Aktiengesellschaft gleichen Namens gehörte, war die Prosperität des Unternehmens sehr gering. Nur ein einziges Mal, und zwar im Jahre 1899, vermochte es eine Dividende für die Aktionäre auszuschütten; dann blieb es nicht nur dividendenlos, sondern arbeitete mit Unterbilanzen. Während der Ausstellungsjahre 1913 und 1914 war der Besuch des Palmengartens nicht befriedigend, und während der Kriegsjahre gestaltete sich die finanzielle … Weiterlesen

Aus der Presse – Wertpapier-Prospekt der Leipziger Palmengarten AG

Die Aktiengesellschaft „Leipziger Palmengarten“ ist in notarieller Verhandlung vom 10. Juli 1896 errichtet und am 20. Juli 1896 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie hat ihren Sitz in Leipzig, ihre Dauer ist auf die Zeit bis 31. December 1963 festgesetzt. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, im öffentlichen Interesse in Leipzig einen großen Ziergarten mit Ausstellungs- und Bewirthungsräumen Wintergärten und sonstigen Gewächshäusern anzulegen und dieses Unternehmen im Betriebe zu erhalten. Von der Stadtgemeinde Leipzig ist der Gesellschaft zu diesem Zwecke und auf die Zeit bis 31. December 1963 das gesammte Areal des ehemaligen Kuhthurmgrundstücks an der Frankfurter Straße mit den darauf stehenden Baulichkeiten, sowie der angrenzende Ritterwerder bis zur Plagwitzer Straße pachtweise überlassen worden. Bei Abschluß des Pachtverhältnisses ist der Stadtgemeinde das Recht Vorbehalten worden, das Unternehmen am 31. December 1963 gegen Zahlung einer billigen Entschädigung seitens der Stadtgemeinde an die Gesellschaft, über welche Entschädigung beide Theile eine Verständigung zu treffen sich Vorbehalten, eigentümlich zu erwerben. Dieses Recht der Stadtgemeinde soll jedoch nur dann Platz greifen, wenn sie spätestens am 31. December 1960 dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft brieflich anzeigt, daß sie von dem Kaufsrechte Gebrauch machen will. Sollte die Gesellschaft vor dem 31. December 1963 in Liquidation treten, so ist der desfallsige Beschluß der Generalversammlung dem Rathe der Stadt Leipzig binnen längstens vier Wochen brieflich mitzutheilen. Auch in diesem Falle ist die Stadtgemeinde Leipzig berechtigt, das Unternehmen käuflich zu erwerben. Sie muß jedoch, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft dies binnen längstens drei Monaten nach Empfang der Mittheilung über den Beschluß der Generalversammlung brieflich anzeigen. Als Kaufpreis hätte die Stadt Leipzig auch in diesem Falle an die Gesellschaft eine billige Entschädigung, über welche beide Theile sich Vorbehalten eine Verständigung zu treffen, zu gewähren. Die Gesellschaft hat auf den ihr überlassenen Grundstücken kunstgärtnerische Anlagen errichtet, die Bauten des alten Kuhthurms renovirt und zu Dienstwohnungen und Verwaltungsräumen eingerichtet und den Bau eines großen Gesellschaftshauses mit anschließendem Palmenhause, sowie Dampfkessel, Maschinenanlage und Gewächshäuser zur Ausführung gebracht. Die Eröffnung der ganzen, nach dem Vorbilde des Frankfurter Palmengartens ausgeführten Anlage soll am 29. dieses Monats erfolgen. Das Grundkapital der Gesellschaft hat ursprünglich M 450 000.— in 750 auf den Namen lautenden Actien à M 600.— betragen. Dasselbe kann zufolge Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 2. August 1898 bis auf M 600 000.— erhöht werden. Die Gesellschaft giebt zu diesem Zwecke bis 250 Stück neue, ebenfalls auf den Namen lautende Actien à M 600.— aus, welche gegenwärtig bei mehreren hiesigen Bankinstituten zur Zeichnung ausliegen. Der Aufsichtsrath der Gesellschaft besteht aus mindestens 6 und höchstens 12 von der Generalversammlung zu wählenden Herren. Innerhalb der hierdurch geschaffenen Grenzen setzt er die Zahl seiner Mitglieder jeweilig selbst fest. Von den jetzigen Mitgliedern des Aufsichtsrathes sind zwei auf die Zeit bis zum 30. April 1900, zwei auf die Zeit bis zum 30. April 1902, die übrigen auf die Zeit bis 30. April 1904 gewählt. Spätere Wahlen gelten in der Regel auf drei Jahre. Nur tritt bei außergewöhnlichen Vacanzen der neu Gewählte in Bezug auf seine Amtsdauer an die Stelle seines Vormannes. Spätere Wahlperioden beginnen in der Regel mit dem 1. Mai eines Jahres und endigen mit dem 30. April eines späteren Jahres. Die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrathes sind folgende Herren: Geheimer Commerzienrath Robert Gruner, Vorsitzender, Commerzienrath Julius Favreau, stellvertr. Vorsitzender, Justizrath Dr. Ludolf Colditz, Stadtrath Heinrich Dodel, Bankdirector Heinrich Exner, Oberbürgermeister Dr. Otto Georgi, Geheimer Medizinalrath Prof. Dr. Franz Hofmann, Bankdirector Richard Lindner, Commerzienrath Eduard Stöhr, Gärtnereibesitzer Albert Wagner, sämmtlich in Leipzig. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrathe ernannt und besteht aus einer Person oder aus mehreren Personen. Gegenwärtig ist Herr Hermann Zils alleiniger Vorstand der Gesellschaft. Die Generalversammlungen der Actionäre werden durch öffentliche Bekanntmachung berufen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft, also auch die Einladungen zu Generalversammlungen, gehen vom Aufsichtsrathe aus und sind mindestens einmal in den „Deutschen Reichsanzeiger“ einzurücken. Außerdem sind alle die Gesellschaft und deren Werthe betreffenden Bekanntmachungen auch im „Leipziger Tageblatt“ zu veröffentlichen. Zwischen der Bekanntmachung der Einladung zur Generalversammlung im „Deutschen Reichsanzeiger“ und dem Tage der Generalversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Berechtigt das Gesetz ausschließlich andere Personen als den Aufsichtsrath zur Einberufung der Generalversammlung oder sind zum Erlasse von sonstigen Bekanntmachungen der Gesellschaft andere Personen, als der Aufsichtsrath, nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich berechtigt oder verpflichtet, so hat es dabei sein Bewenden. In der Generalversammlung giebt jede Actie eine Stimme. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft umfaßte den Zeitraum von ihrer Eintragung in das Handelsregister bis zum 31. December 1897, seitdem deckt sich jedes Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr. Die ordentlichen Generalversammlungen finden alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt. Die Bilanz wird nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Beobachtung der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs gezogen. Auf Gegenstände, die der Abnutzung unterliegen, sind in ausreichender Weise Abschreibungen vorzunehmen. Von dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Reingewinn werden so lange mindestens fünf Procent abgesetzt und dem gesetzlichen Reservefonds überwiesen, als der letztere nicht die Höhe von zehn Procent des Grundcapitals erreicht hat. Hat er diese Höhe erreicht, so werden ihm weitere Beträge nur dann überwiesen, wenn die Generalversammlung dies auf Antrag des Aussichtsrathes beschließt. Soweit der Reservefonds den Betrag von zehn Procent des Grundcapitals übersteigt, kann derselbe auf Grund eines vom Aufsichtsrathe zu beantragenden Beschlusses der Generalversammlung zur Deckung von Verlusten oder zur Erhöhung einer nicht einmal vier Procent des Nennwerthes einer Actie erreichenden Jahresdividende bis auf diesen Procentsatz verwendet werden. Sinkt der Reservefonds in Folge der aus seinen Mitteln bewirkten Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes unter den Betrag von zehn Procent des Grundkapitals, so ist er aus dem Reingewinne der Gesellschaft in der durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Weise wieder zu ergänzen. Der nach Vornahme der vorerwähnten Verwendungen verbleibende jährliche Reingewinn wird zunächst zur Vertheilung einer Dividende an die Aktionäre bis zur Höhe von vier Procent des eingezahlten Grundkapitals benutzt. Der etwaige Ueberschuß ist zur Vornahme außergewöhnlicher Abschreibungen oder zur Gewährung einer Superdividende an die Actionäre im Höchstbetrage von zwei Procent des Aktienkapitals oder zum Rückkäufe oder zur Amortisation von Schuldverschreibungen oder … Weiterlesen

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