Aus der Presse – Wertpapier-Prospekt der Leipziger Palmengarten AG
Die Aktiengesellschaft „Leipziger Palmengarten“ ist in notarieller Verhandlung vom 10. Juli 1896 errichtet und am 20. Juli 1896 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie hat ihren Sitz in Leipzig, ihre Dauer ist auf die Zeit bis 31. December 1963 festgesetzt. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, im öffentlichen Interesse in Leipzig einen großen Ziergarten mit Ausstellungs- und Bewirthungsräumen Wintergärten und sonstigen Gewächshäusern anzulegen und dieses Unternehmen im Betriebe zu erhalten. Von der Stadtgemeinde Leipzig ist der Gesellschaft zu diesem Zwecke und auf die Zeit bis 31. December 1963 das gesammte Areal des ehemaligen Kuhthurmgrundstücks an der Frankfurter Straße mit den darauf stehenden Baulichkeiten, sowie der angrenzende Ritterwerder bis zur Plagwitzer Straße pachtweise überlassen worden. Bei Abschluß des Pachtverhältnisses ist der Stadtgemeinde das Recht Vorbehalten worden, das Unternehmen am 31. December 1963 gegen Zahlung einer billigen Entschädigung seitens der Stadtgemeinde an die Gesellschaft, über welche Entschädigung beide Theile eine Verständigung zu treffen sich Vorbehalten, eigentümlich zu erwerben. Dieses Recht der Stadtgemeinde soll jedoch nur dann Platz greifen, wenn sie spätestens am 31. December 1960 dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft brieflich anzeigt, daß sie von dem Kaufsrechte Gebrauch machen will. Sollte die Gesellschaft vor dem 31. December 1963 in Liquidation treten, so ist der desfallsige Beschluß der Generalversammlung dem Rathe der Stadt Leipzig binnen längstens vier Wochen brieflich mitzutheilen. Auch in diesem Falle ist die Stadtgemeinde Leipzig berechtigt, das Unternehmen käuflich zu erwerben. Sie muß jedoch, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft dies binnen längstens drei Monaten nach Empfang der Mittheilung über den Beschluß der Generalversammlung brieflich anzeigen. Als Kaufpreis hätte die Stadt Leipzig auch in diesem Falle an die Gesellschaft eine billige Entschädigung, über welche beide Theile sich Vorbehalten eine Verständigung zu treffen, zu gewähren. Die Gesellschaft hat auf den ihr überlassenen Grundstücken kunstgärtnerische Anlagen errichtet, die Bauten des alten Kuhthurms renovirt und zu Dienstwohnungen und Verwaltungsräumen eingerichtet und den Bau eines großen Gesellschaftshauses mit anschließendem Palmenhause, sowie Dampfkessel, Maschinenanlage und Gewächshäuser zur Ausführung gebracht. Die Eröffnung der ganzen, nach dem Vorbilde des Frankfurter Palmengartens ausgeführten Anlage soll am 29. dieses Monats erfolgen. Das Grundkapital der Gesellschaft hat ursprünglich M 450 000.— in 750 auf den Namen lautenden Actien à M 600.— betragen. Dasselbe kann zufolge Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 2. August 1898 bis auf M 600 000.— erhöht werden. Die Gesellschaft giebt zu diesem Zwecke bis 250 Stück neue, ebenfalls auf den Namen lautende Actien à M 600.— aus, welche gegenwärtig bei mehreren hiesigen Bankinstituten zur Zeichnung ausliegen. Der Aufsichtsrath der Gesellschaft besteht aus mindestens 6 und höchstens 12 von der Generalversammlung zu wählenden Herren. Innerhalb der hierdurch geschaffenen Grenzen setzt er die Zahl seiner Mitglieder jeweilig selbst fest. Von den jetzigen Mitgliedern des Aufsichtsrathes sind zwei auf die Zeit bis zum 30. April 1900, zwei auf die Zeit bis zum 30. April 1902, die übrigen auf die Zeit bis 30. April 1904 gewählt. Spätere Wahlen gelten in der Regel auf drei Jahre. Nur tritt bei außergewöhnlichen Vacanzen der neu Gewählte in Bezug auf seine Amtsdauer an die Stelle seines Vormannes. Spätere Wahlperioden beginnen in der Regel mit dem 1. Mai eines Jahres und endigen mit dem 30. April eines späteren Jahres. Die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrathes sind folgende Herren: Geheimer Commerzienrath Robert Gruner, Vorsitzender, Commerzienrath Julius Favreau, stellvertr. Vorsitzender, Justizrath Dr. Ludolf Colditz, Stadtrath Heinrich Dodel, Bankdirector Heinrich Exner, Oberbürgermeister Dr. Otto Georgi, Geheimer Medizinalrath Prof. Dr. Franz Hofmann, Bankdirector Richard Lindner, Commerzienrath Eduard Stöhr, Gärtnereibesitzer Albert Wagner, sämmtlich in Leipzig. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrathe ernannt und besteht aus einer Person oder aus mehreren Personen. Gegenwärtig ist Herr Hermann Zils alleiniger Vorstand der Gesellschaft. Die Generalversammlungen der Actionäre werden durch öffentliche Bekanntmachung berufen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft, also auch die Einladungen zu Generalversammlungen, gehen vom Aufsichtsrathe aus und sind mindestens einmal in den „Deutschen Reichsanzeiger“ einzurücken. Außerdem sind alle die Gesellschaft und deren Werthe betreffenden Bekanntmachungen auch im „Leipziger Tageblatt“ zu veröffentlichen. Zwischen der Bekanntmachung der Einladung zur Generalversammlung im „Deutschen Reichsanzeiger“ und dem Tage der Generalversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Berechtigt das Gesetz ausschließlich andere Personen als den Aufsichtsrath zur Einberufung der Generalversammlung oder sind zum Erlasse von sonstigen Bekanntmachungen der Gesellschaft andere Personen, als der Aufsichtsrath, nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich berechtigt oder verpflichtet, so hat es dabei sein Bewenden. In der Generalversammlung giebt jede Actie eine Stimme. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft umfaßte den Zeitraum von ihrer Eintragung in das Handelsregister bis zum 31. December 1897, seitdem deckt sich jedes Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr. Die ordentlichen Generalversammlungen finden alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt. Die Bilanz wird nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Beobachtung der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs gezogen. Auf Gegenstände, die der Abnutzung unterliegen, sind in ausreichender Weise Abschreibungen vorzunehmen. Von dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Reingewinn werden so lange mindestens fünf Procent abgesetzt und dem gesetzlichen Reservefonds überwiesen, als der letztere nicht die Höhe von zehn Procent des Grundcapitals erreicht hat. Hat er diese Höhe erreicht, so werden ihm weitere Beträge nur dann überwiesen, wenn die Generalversammlung dies auf Antrag des Aussichtsrathes beschließt. Soweit der Reservefonds den Betrag von zehn Procent des Grundcapitals übersteigt, kann derselbe auf Grund eines vom Aufsichtsrathe zu beantragenden Beschlusses der Generalversammlung zur Deckung von Verlusten oder zur Erhöhung einer nicht einmal vier Procent des Nennwerthes einer Actie erreichenden Jahresdividende bis auf diesen Procentsatz verwendet werden. Sinkt der Reservefonds in Folge der aus seinen Mitteln bewirkten Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes unter den Betrag von zehn Procent des Grundkapitals, so ist er aus dem Reingewinne der Gesellschaft in der durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Weise wieder zu ergänzen. Der nach Vornahme der vorerwähnten Verwendungen verbleibende jährliche Reingewinn wird zunächst zur Vertheilung einer Dividende an die Aktionäre bis zur Höhe von vier Procent des eingezahlten Grundkapitals benutzt. Der etwaige Ueberschuß ist zur Vornahme außergewöhnlicher Abschreibungen oder zur Gewährung einer Superdividende an die Actionäre im Höchstbetrage von zwei Procent des Aktienkapitals oder zum Rückkäufe oder zur Amortisation von Schuldverschreibungen oder … Weiterlesen